Aus der Rechtsprechung

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Laub und Nadeln vom Nachbargrundstück

Nachbar erhält nach BGH-Urteil einen Ausgleich für Reinigungsaufwand.

Es kann der Frömmste
nicht in Frieden leben,
wenn es dem Nachbarn
nicht gefällt.

Wie viel Wahrheit in dieser Redewendung steckt, zeigt sich auch leider immer wieder vor Gericht.

Besonders jetzt in der Herbstzeit ist Laubbefall und die Beeinträchtigung durch Verschattung des eigenen Grundstücks von an der Nachbargrenze angepflanzten Gehölzen immer wieder Streitthema unter Nachbarn.

Ausgleichsanspruch für Reinigungskosten

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.Oktober 2017, Az. ZR 8/17) hat bestätigt, dass dem Nachbarn, der Laubbefall zu erdulden hat, ein Entschädigungsanspruch hinsichtlich Kosten der Laubbeseitigung zustehen kann.

Dies ist auch dann der Fall, wenn die Betroffenen es selbst versäumt haben, die Beseitigung oder den Rückschnitt der Bäume von ihrem Nachbarn zu verlangen und nun wegen Fristablauf nicht mehr verlangen können.

Der Fall:

Auf dem Grundstück des Beklagten stehen direkt an der Grundstücksgrenze zu den Klägern mehrere hochgewachsene Bäume. Die Kläger machten geltend, dass durch die Bäume starker Laubbefall und eine Vermoosung ihres Hauses hervorgerufen werde. In erster Linie verlangten die Kläger die Beseitigung, zumindest den Rückschnitt der Bäume. Sofern das Gericht diesem Begehren nicht folge, sollten mindestens die Reinigungskosten ersetzt werden.

Es geht konkret um Bäume, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand zwar nicht einhalten – deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist aber nicht mehr verlangt werden kann.

Das Urteil:

Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Erstattung des Mehraufwandes für die Reinigung.

Ablauf der im Landesrecht vorgesehenen Ausschlussfrist spielt keine Rolle

Die Richter entschieden, dass der Anspruch auf Erstattung von Reinigungskosten wegen des erhöhten Laubbefalls nicht schon deshalb ausgeschlossen sein, dass die Kläger es zuvor versäumt hätten, während der landesnachbarrechtlichen Fristen die Beseitigung beziehungsweise den Rückschnitt der Bäume zu verlangen.

Denn, so der Senat, dass wegen Fristablaufs nicht mehr die Beseitigung oder das Zurückschneiden der Bäume auf die zulässige Höhe verlangt werden kann, hat nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht.

Laubabwurf muss eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen

Allerdings entstehe der Ausgleichsanspruch nur dann, „wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des Grundstückes über das zumutbare Maß beeinträchtige“.

Eine wesentliche Beeinträchtigung läge beispielsweise vor, wenn die Dachrinne durch das herabfallende Laub häufiger als sonst notwendig gereinigt werden müsse.

Der Entzug von Luft und Licht, der durch die hohen Bäume des Nachbarn verursacht werde, stelle hingegen keine „ähnliche Einwirkung“ im Sinne des § 906 Abs.1 S. 1 BGB dar. Dieser sei von den Nachbarn grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn unvermeidliche Streitigkeiten mit dem Nachbar absehbar sind, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten und vertreten lassen. Wir stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung. Schildern Sie uns Ihren Fall.